Arbeitsmedizin

Arbeitsmedizin

In den Unfallverhütungsvorschriften z.B. DGUV Vorschrift 2 der Berufsgenossenschaften werden je nach Gefährdung der Mitarbeiter entsprechende Mindesteinsatzzeiten für die Grundbetreuung und die betriebsspezifische Betreuung für den Betriebsarzt und die Sicherheitsfachkraft gefordert.
Diese Mindesteinsatzzeiten können in den unterschiedlichen Bereichen geleistet werden.
Diese Bereiche sind im ArbeitsSicherheitsGesetz (ASIG) für Arbeitsmediziner (§3) und Sicherheitsfachkräfte (§6) festgelegt:

  • Beratungen
  • Begehungen
  • Wiedereingliederungsmanagement (SGB IX)
  • Gesundheitsmanagement
  • Untersuchungen nach den BG-Grundsätzen

(1) Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere

  1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung
    verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
    a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
    b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen
    c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
    d) arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplatze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,
    e) der Organisation der „Ersten Hilfe“ im Betrieb,
    f) Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess,
    g) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen
  2.  die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,
  3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
    a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mangel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen
    Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mangel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
    b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
    c) Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die
    Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,
  4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtung und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in „Erster Hilfe“ und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.

(2) Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen; § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(3) Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit § 3 Aufgaben der Betriebsärzte

Die arbeitsmedizinschen Vorsorge Verordnung wurde neu geregelt: ArbMedVV

Für die Vorsorge gilt:

Der Betriebsarzt soll den/die Mitarbeiter/-in über die gesundheitlichen Gefährdungen am Arbeitsplatz aufklären und beraten. Es kann eine Untersuchung stattfinden.

Es gibt die Pflichtvorsorge wie z.B. die Atemschutzgeräteträger (G 26.3) oder bei Lärm am Arbeitsplatz über 85 dB(A). Ohne gültige Untersuchung darf eine solche Tätigkeit nicht ausgeübt werden.

Es gibt Angebotsvorsorge, d.h. der Arbeitgeber muss den Mitarbeiter/-innen anbieten eine Untersuchung durchführen zu lassen – z.B.   Bildschirmarbeitsplatz (G 37), einige Bereiche der BiostoffVerordnung (BioStoffV) (G42) für Pflegeberufe, Rettungsdienste.

Neu ist die Wunschvorsorge. Jeder Mitarbeiter / jede Mitarbeiterin hat das Recht bei Beschwerden die mit dem Arbeitsplatz in Verbindung gebracht werden einen Termin mit dem Betriebsarzt zu vereinbaren.

Und es gibt Untersuchungen, die von der BG dringend empfohlen werden – z.B. G 25.
Hier kann eine Gefährdung durch den Gesundheitszustand des Mitarbeiters für sich und andere entstehen. Als echte vorbeugende Untersuchung können bei solchen “Vorsorgeuntersuchungen” Erkrankungen sehr früh entdeckt und an den Hausarzt zur Behandlung weitergeleitet werden.

Für diese Untersuchung muss ein Arzt seine Fachkunde nachweisen, wie dies bei dem Facharzt für Arbeitsmedizin der Fall ist (entsprechend der BGV A2 der Berufsgenossenschaften).

Die häufigsten Untersuchungen sind:

  • Lärm    früher (G 20)
  • Hautbelastung  (G 24)
  • Fahren und Steuern  (G 25)
  • Atemschutzträger  ( G 26)
  • Taucher  (G 31)
  • Bildschirmarbeitsplatz  (G 37)
  • Absturzgefahr  (G 41)
  • Vibration  (G 46)
  • Infektionsgefährdung / Biostoffverordnung (§ 15)   (G 42)

Landwirtschaftliche BG:

  • Baumarbeiten mit oder ohne Seilklettertechnik
  • Kompostarbeiten
  • UVV Forsten

Auch andere Grundlagen künnen Sie zu uns führen:

  • Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
  • Bootsführerscheine z.B.
  • Bodenseeschifferpatent
  • Sportbootführerschein
  • Rheinschifferpatent

Taucheruntersuchungen für Berufs- und Sporttaucher nach den Richtlinien der BG (G31) bzw. der Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin (GTÜM).